Es wird nicht einfacher! Mit zunehmender Bedeutung der
betrieblichen Altersversorgung werden die Informationspflichten des
Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer immer komplexer. Auch Fehler bei der
Information von Arbeitnehmern durch einen Vermittler oder Beraterwerden dem
Arbeitgeber zugerechnet. Der Arbeitgeber haftet für die Aussagen des Beraters,
falsche Auskünfte verpflichten zu Schadenersatz.
Nach dem Betriebsrentengesetz verjährt der Anspruch des
Versorgungsberechtigten auf Altersleistungen erst 30 Jahre ab Eintritt des
Versorgungsfalls, in der Regel das Erreichen der Regelaltersgrenze (BAG-Urteil
vom 17.06.2014).
Das BAG entschied mit Urteil vom 21.01.2014, dass der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer umfangreich informieren muss, wenn eine betriebliche
Versorgung im Unternehmen besteht. Hierzu zählen neben der Information zum
konkreten Versorgungsträger, Durchführungsweg im Unternehmen und zur Zusageart
auch die Aushändigung der Versorgungs-und Versicherungsunterlagen nach dem
Versicherungsvertragsgesetz („......... die Schutz-und Rücksichtnahmepflicht
des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer.“)
Das LAG Hamm verurteilte am
06.12.2017 einen Arbeitgeber zu Schadenersatz. In dem konkreten Fall bemerkte
der Rentner erst nach der Auszahlung der bAV, dass Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung fällig waren. Der Arbeitgeber steht auch dann für Schaden
ein, wenn die Beratung durch ein Kreditinstitut oder einen
Versicherungsvermittler (Erfüllungsgehilfe) erfolgt war. Die Entscheidung des
BAG zu den arbeitsvertraglichen Informationspflichten wird hierzu noch
erwartet.
Am 21.02.2017 entschied das BAG,
dass Zusagen auf betriebliche Altersversorgung den Regelungen der AGB
unterliegen, d.h. dass auch Entgeltumwandlungsvereinbarungen zum Schutz des
Arbeitnehmers der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte unterliegen. Dies
gilt auch für Versicherungsbedingungen, auf die in der Entgeltumwandlungsvereinbarung
verwiesen wird.
Fazit: Der Arbeitgeber steht für
die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die
Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).
Bedeutung für die Praxis: Wir
empfehlen bei der Auswahl des Vermittlers oder Beraters darauf zu achten, dass
neben einer hohen Fachkompetenz auch die haftungssichere und fristgerechte
Verwaltung der Störfälle (Ausscheiden, Arbeitgeberwechsel, entgeltfreie
Beschäftigungszeiten, Zuzahlungen, Eigenbeiträge, Versorgungsausgleich,
Deckungskapitalübertragung, versicherungsvertragliche Lösung, etc.) sichergestellt
ist.
Der Arbeitgeber haftet auch für den
Inhalt der von den meisten Versicherern vorformulierten Formulare
(Entgeltumwandlungsvereinbarung, Versorgungszusage etc.), da auch diese der
Kontrolle der Arbeitsgerichte unterliegen. Wir empfehlen die Abfassung
individueller Dokumente durch einen hierfür spezialisierten Anwalt, der für den
Inhalt die Haftung übernimmt.
Gerne stellen wir den Kontakt zu
einem spezialisierten Anwalt aus unserem Netzwerk her. Gerne bieten wir die
Überprüfung und laufende Betreuung Ihres bestehenden Versorgungswerkes an. Dies
beinhaltet auch das Schnittstellenmanagement zum Versorgungsträger, zu Ihrem
Steuerberater, die Zuarbeit zu Meldepflichten (PSVaG), das Prozessmanagement
und die jährliche Schulung Ihrer HR-Abteilung.